Gemäß §50 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes haben Erzeuger, Besitzer, Sammler, Händler, Makler, Beförderer und Entsorger von gefährlichen Abfällen (über 2 Tonnen pro Jahr) oder Abfällen mit persistenten organischen Schadstoffen (POP), die ordnungsgemäße Entsorgung gegenüber der zuständigen Behörde und untereinander nachzuweisen. Eine ausführliche Vollzugshilfe zum abfallrechtlichen Nachweisverfahren kann auf der Website der Bund/ Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) abgerufen werden.
Für einen Entsorgungsnachweis sind folgende Nachweiserklärungen bereit zu stellen:
A) Deckblatt,
B) Verantwortliche Erklärung einschließlich Deklarationsanalyse des Erzeugers, und
C) Annahmeerklärung des Entsorgers
Die Erstellung von Nachweisdokumenten setzt in Deutschland die Teilnahme am elektronischen Nachweisverfahren voraus (gemäß §17 Nachweisverordnung) und erfolgt mit Hilfe geeigneter Software, zum Beispiel über das elektronische Abfallnachweisverfahren der Länder (Länder-eANV), oder kommerzieller Anbieter. Die erforderliche Registrierung zur Nutzung der virtuellen Poststelle des Länder-eANV erfolgt durch die GOES, sofern Ihr Betrieb seinen Sitz in Schleswig-Holstein hat. Zur Erstellung der notwendigen qualifizierten elektronischen Signaturen auf den Nachweisdokumenten sind ein Kartenlesegerät und eine personalisierte elektronische Signaturkarte erforderlich. Näheres dazu finden Sie auf der Website der Geschäftsstelle der Länderarbeitsgruppe Gemeinsame Abfall-DV-Systeme (LAG GADSYS).
Zu den Nachweiserklärungen ist außerdem die Bestätigung der zuständigen Behörde darüber einzuholen, dass die Anlage den Abfall annehmen darf. Die Bestätigung gilt längstens für fünf Jahre. Hat die Entsorgungsanlage ihren Sitz in Schleswig-Holstein, so ist die GOES zuständige Behörde für die Entgegennahme und Prüfung von Nachweiserklärungen, bestätigt den Entsorgungsnachweis bzw. bittet ggf. um Ergänzungen oder lehnt die Entsorgung ab. Die Höhe der dabei anfallenden Gebühren kann der GOES Gebührenordnung entnommen werden. #link auf Untermenü Gebührenordnung
Eine Freistellung kann bei der GOES beantragt werden, wenn Ihr Unternehmen für die Behandlung, Verwertung, Lagerung oder Ablagerung für die zu entsorgenden Abfälle als Entsorgungsfachbetrieb zertifiziert ist, einen Eintrag nach dem Umweltauditgesetzt im EMAS-Register besitzt oder von der GOES formal freigestellt wurde. In diesen Fällen entfällt die Bestätigung der Behörde (Privilegiertes Verfahren). Die Gebühr für die Freistellung von der Bestätigungspflicht kann in der GOES Gebührenordnung eingesehen werden.
Wenn Abfälle mit ein und demselben Abfallschlüssel verschiedener Erzeuger (jeweils höchsten 20 Tonnen pro Jahr außer für Abfallschlüssel der Anlage 2 a) der Nachweisverordnung) den gleichen Entsorgungsweg haben, kann von einem Sammler ein Sammelentsorgungsnachweis geführt werden. Ein Sammler hat einen Sammelentsorgungsnachweis auch dann zu führen, wenn sich die Abfallmengen je Erzeuger zu weniger als 2 Tonnen jährlich summieren. Die GOES prüft die Zulässigkeit der Sammelentsorgung, wenn der Sammler oder mindestens ein betroffener Erzeuger seinen Sitz in Schleswig-Holstein hat. Sammelentsorgungsnachweise nach dem privilegierten Verfahren sind nur für Abfallschlüssel der Anlage 2 b) der Nachweisverordnung möglich. Für die Entgegennahme und die Bestätigung der Zulässigkeit der Entsorgungsnachweise sowie Sammelentsorgungsnachweise im privilegierten Verfahren erhebt die GOES mbH eine Gebühr in Höhe von 30,- € je Nachweiserklärung.
Wenn die elektronische Übermittlung der Entsorgungsnachweise auf Grund technischer Störung des Kommunikationssystems nicht möglich ist, sind die Nachweise wie in der Vergangenheit üblich mittels vorgesehener Formblätter zu führen (Begleitscheinsatz). Dabei übermittelt der Entsorger nach Erhalt der Abfälle dem Erzeuger, den Beförderern, ggf. den Betreibern eines Zwischenlagers oder Umschlagplatzes jeweils unterschriebene Ausfertigungen als Belege für das jeweilig zu führende Register. Die GOES als zuständige Behörde für Anlagen in Schleswig-Holstein erhält zwei Ausfertigungen, von denen sie eine an die zuständige Behörde des Abfallerzeugers weiterleitet.