Grenzüberschreitende Abfallverbringung

Notifizierungsverfahren nach Art. 4

Gemäß Abfallverbringungsverordnung (VVA) unterliegen alle Abfälle, die in einem anderen Staat beseitigt werden sollen, dem Verfahren der vorherigen schriftlichen Notifizierung und Zustimmung aller beteiligter Behörden. Die Notifizierungspflicht besteht darüber hinaus für Abfälle zur Verwertung, die in Anhang IV und IVA der VVA aufgeführt sind, für nicht gelistete Abfälle (nicht als Einzeleintrag in Anhang III, IIIA oder IIIB der VVA aufgeführt) und für gemischte Siedlungsabfälle (Abfallschlüssel 20 03 01). Für Verbringungen mit Nicht-EU Staaten und mit Staaten des Basler Übereinkommens, für die der OECD Ratsbeschluss nicht gilt, gelten besondere Regelungen, wenn nicht sogar ein Verbringungsverbot. Mehr zu den rechtlichen Grundlagen der grenzüberschreitenden Abfallverbringung erfahren sie auf der Website des Umweltbundesamts (https://www.umweltbundesamt.de/).

 

Im Notifizierungsverfahren sind das originale Notifizierungsformular mit Unterschrift des Erzeugers und des Notifizierenden, das Begleitformular zur Transportdokumentation sowie alle weiteren Informationen und Unterlagen, die zur Prüfung und Genehmigung der Verbringung notwendig sind, bei der zuständigen Behörde einzureichen. Die GOES mbH ist zuständige Behörde, wenn die Verbringung in Schleswig-Holstein beginnen soll. Die Unterlagen können per Email an tfs@goes-sh.de oder mit entsprechendem EU login via der zentralen Austauschplattform der EU-Kommission, IMSOC, übersendet werden. Alternativ stellen wir Ihnen auf Anfrage auch einen Upload Link zur Verfügung. Die Kontaktdaten aller Genehmigungsbehörden in Deutschland sind unter dem Stichwort Notifizierung beim Umweltbundesamt zu finden.

 

Die im Notifizierungsverfahren bei der GOES einzureichenden Informationen und Unterlagen haben wir in einer Checkliste zusammengestellt.

 

Gerne beraten wir Sie im Zusammenhang mit Abfallverbringungen. Sprechen Sie uns an!

 

 


Informationspflichten nach Art. 18 („grüne“ Abfallliste)

Ungefährliche Abfälle zur Verwertung, die in Anhang III, IIIA oder IIIB, VVA, aufgeführt sind, sowie Gemische aus zwei oder mehreren in Anhang III aufgeführten Abfällen, unterliegen den allgemeinen Informationspflichten nach Art. 18 VVA. Dafür ist das Anhang VII Dokument vollständig ausgefüllt während der gesamten Verbringung mitzuführen und auf Verlangen den zuständigen Behörden vorzulegen. Beim Ausfüllen des Dokuments ist darauf zu achten, dass die tatsächliche Verwertungsanlage aufgeführt ist (Feld 7) und das Dokument an den entsprechenden Stellen unterzeichnet wird (Feld 12, 13 und 14).

 

Zwischen der veranlassenden Person und dem Empfänger ist ein Vertrag über die Rücknahme der Abfälle oder die alternative Entsorgung im Vorfeld der Verbringung für den Fall abzuschließen, dass die Verwertung nicht wie vorgesehen abgeschlossen werden kann oder die Verbringung illegal erfolgte.

 

Hinsichtlich der Verbringung nach Artikel 18 in Staaten, für die der OECD-Beschluss nicht gilt, ist darüber hinaus die EU Verordnung 1418/2007 zu beachten. Über die abfallrechtlichen Bedingungen im Bestimmungsland informieren Sie sich bitte im Vorfeld der Verbringung!


Bei Fragen kommen Sie gerne auf uns zu!