Aktuelles

Förderung des Übergangs zu einer ressourceneffizienten Kreislaufwirtschaft des Landes Schleswig-Holstein, September 2023:

Mit der Richtlinie für die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung des Übergangs zu einer ressourceneffizienten Kreislaufwirtschaft (KuR-RL), möchte das Land Schleswig-Holstein die Kreislaufwirtschaft regional vorantreiben. Unterstützt werden Investitionen von kleinen und mittleren Unternehmen in eine Weiterentwicklung der Kreislaufwirtschaft und in Transfers innovativer, ressourceneffizienter und klimaschonender Technologien in die unternehmerische Praxis.

Mehr Informationen dazu welche Projekte gefördert werden, wer die Förderung beantragen kann und welche Voraussetzung erfüllt sein müssen, können bei der Bewilligungsstelle WTSH abgerufen werden.

 

GOES-Gebührenordnung gültig seit 01.04.2023

Seit dem 01.04.2023 ist die Gebührenordnung der GOES gültig. Sie ist einsehbar unter Aufgaben/Gebührenordnung.

 

Kontrollplan Schleswig-Holstein nach Art. 50 Abs. 2a der Verordnung über die Verbringung von Abfällen (VVA)

Die Mitgliedstaaten der EU sind gemäß Artikel 50 Abs. 2a der Verordnung (EU) Nr. 1013/2006 über die Verbringung von Abfällen (VVA) verpflichtet, für ihr gesamtes geografisches Gebiet Pläne für die Kontrolle von Einrichtungen, Unternehmen, Maklern und Händlern und von Verbringungen von Abfällen und der damit verbundenen Verwertung oder Beseitigung zu erstellen. Aufgrund der grundsätzlich bei den Ländern liegenden Zuständigkeit für den Vollzug des Abfallrechts erstellen in Deutschland die einzelnen Bundesländer Kontrollpläne für ihr Gebiet gemäß dem Abfallverbringungsgesetz §11a. Der aktuelle Kontrollplan für Schleswig-Holstein steht Ihnen zum Download bereit.

 

Die GOES-Abfallstatistik 2022

Steht zum Download bereit.

 

Polnische Umweltschutzbehörde GIOS informiert über neue Meldepflicht von Abfalltransporten

Seit Februar 2022 müssen alle Transporte von ungefährlichen und gefährlichen Abfällen nach und durch Polen angemeldet werden. Die Anmeldung ist vor Fahrtbeginn elektronisch über die PUESC Plattform als Teil des SENT-Systems vorzunehmen. In dem Zusammenhang müssen ab dato Beförderer Ortungsdaten zur Lage des Transportmittels bereitstellen können (z.B. über die SENT GEO App auf Tablet oder Smartphone) und die Fahrzeugführer im Besitz einer Referenznummer sein.
Die Anmeldung und Verfolgbarkeit der Transporte in Echtzeit soll der gezielten Kontrolle und Aufdeckung von Unregelmäßigkeiten dienen, um illegalen Verbringungen zukünftig besser beizukommen.
Welche Verpflichtungen im Einzelnen auf die Erzeuger, Entsorger und Beförderer von Abfällen zukommen, wird noch bekannt gegeben. Bitte halten Sie sich auf dem Laufenden!
Nützliche Links
https://www.gov.pl/web/climate/import-of-waste-under-control
https://puesc.gov.pl/en/puesc
Hinweis
PUESC (Platformy Usług Elektronicznych Skarbowo-Celnych): Elektronische Dienstleistungsplattform für Steuern und Zoll
SENT (System Elektronicznego Nadzoru Transportu): Elektronisches Verkehrsüberwachungssystem

 

Update der Verordnung (EU) 1418/2007 zur Regelung des Exports grün gelisteter Abfälle der Anhänge III und IIIA aus der EU in Nicht-OECD-Staaten

Mit Veröffentlichung der Änderungsverordnung 2021/1840 am 21.10.2021 und Konsolidierung in die VO (EU) 1418/2007 am 10.11.2021, wurde der Rückmeldung der Nicht-OECD Staaten an die Kommission nach Artikel 37 der Verbringungsverordnung (VVA) Rechnung getragen. Damit haben die Nicht-OECD Staaten rechtsverbindlich mitgeteilt, ob grün gelistete Abfälle einem Importverbot, der Notifizierungspflicht oder nationalen Regelungen unterliegen, oder ob diese mittels Anhang VII Dokument ohne Behördenbeteiligung importiert werden können.

Hervorzuheben ist in dem Zusammenhang die Rückmeldung zu dem seit dem 01.01.2021 geltenden Baselcode für Kunststoffabfälle B3011. Bei Verbringungen von Kunststoffabfällen in Staaten außerhalb der EU mittels Anhang VII Dokument der VVA sind weitere Kontrollverfahren im jeweiligen Importstaat zu berücksichtigen. In einige Staaten gilt für Verbringungen unter B3011 die Notifizierungspflicht bzw. das Verbringungsverbot.
Des Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass die Rückmeldung von Indien zum Eintrag für Altpapier unter B3020 fehlerhaft ist. Auf Antrag kann von der Kommission ein Korrekturverfahren eingeleitet werden. Allerdings ist bis zur Einarbeitung einer korrigierten Rückmeldung in die VO (EU) 1418/2007 der Eintrag für B3020 rechtsverbindlich und Altpapier unterliegt dem Exportverbot nach Indien.
Wesentliche Änderung zur Vorgängerversion der VO (EU) 1418/2007 ist auch, dass die Tabelle für China gänzlich gestrichen wurde. Nach Artikel 37 Absatz 2 Satz 2 VVA unterliegen demnach alle grün gelisteten Abfälle der Notifizierungspflicht, wenn der Export nach China vorgesehen ist. Abhilfe für bestimmte Metallschrotte könnten die jeweiligen EU Abfallende-Verordnungen bieten, wenn die Schrotte den darin festgelegten Kriterien für das Ende der Abfalleigenschaft (Produktstatus) entsprechen.

Abzurufen ist die konsolidierte Fassung unter https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:02007R1418-20211110.

 

Regelungen für die Verbringung von Kunststoffabfällen seit dem 01.01.2021

Die Verbringung von Kunststoffen innerhalb der EU sowie in und aus OECD- und Nicht-OECD Staaten unterliegt seit dem 01.01.2021 strengeren Regelungen. Die zweiseitige Übersicht zu den Neuerungen soll Abfallwirtschaftsbeteiligten in Schleswig-Holstein eine rechtlich korrekte Zuordnung ihrer Kunststoffabfälle erleichtern.

Bei Fragen sprechen Sie uns gerne an!

 

Corona Pandemie

Die Corona-Krise führt zu Veränderungen der abfallrechtlichen Verfahren. Ziel ist, die Möglichkeit von Infektionsrisiken bestmöglich zu minimieren. Aus diesem Grund sollen die abfallrechtlichen Verfahren soweit möglich in elektronischer Form abwickelt werden.

  • Bei der Handhabung der Übernahmescheine im Rahmen des abfallrechtlichen Nachweisverfahrens gilt bis auf Weiteres, dass auf die händische Unterschrift des Abfallerzeugers, Beförderers (Einsammlers) und Abfallentsorgers auf dem Übernahmeschein, insbesondere im Sammelentsorgungsverfahren, verzichtet wird. Nach der Übernahme hat der Übernehmende dem Erzeuger das Dokument zur Verfügung zu stellen,
    entweder eingescannt per Mail oder per Telefax. lm Vermerke-Feld ist ,,Wegen Corona ohne Unterschriften" einzutragen. Die Übernahmescheine sind gem. § 12 NachwV weiterhin beim Transport mitzuführen und in die Register einzustellen. Sofern der Übernahmeschein elektronisch geführt wird, kann die Signatur weiter wie gewohnt, elektronisch erfolgen.
  • Anträge zum Anzeige- und Erlaubnisverfahren nach §§ 53 und 54 KrWG sind entweder per E-Mail an die GOES (tfs@goes-sh.de) zu richten oder können direkt über das elektronische Anzeige- und Erlaubnisverfahren, eAEV, gestellt werden (https://einreichen.eaev-formulare.de/intelliform/forms/AbfAEV/AbfAEV/index). Alternativ können Sie auch die Website der Zentralen Koordinierungsstelle der Länder (https://www.zks-abfall.de/) unter den dort angegeben Links zum eAEV nutzen.
    Eine telefonische Beratung im Vorwege der elektronischen Antragsstellung ist unter +49 4321 99 94-13 möglich.

Weitere Informationen finden Sie auf der Website des Umweltbundesamtes unter:
https://www.umweltbundesamt.de/themen/abfall-ressourcen/grenzueberschreitende-abfallverbringung/informationen-zur-abfallverbringung-in-der-covid-19

Dort sind auch Details zu einer Abfrage bei den zuständigen Behörden der Bundesländer verlinkt:
https://www.umweltbundesamt.de/dokument/abfallverbringung-ergebnisse-abfrage-bundeslaender

Die Kommission veröffentlicht Informationen auf:
https://ec.europa.eu/environment/waste/shipments/index.htm

Bleiben Sie gesund.

Ihre GOES


POP-Abfall-Überwachungsverordnung zum 01.08.2017 in Kraft getreten.

Mit Inkrafttreten der POP-Abfall-Überwachungs-Verordnung ist für bestimmte POP-haltige, als nicht gefährlich eingestufte Abfälle das elektronische Nachweisverfahren gemäß der Nachweisverordnung obligatorisch geworden. Da dies für viele Beteiligte eine sehr kurzfristige Umstellung bedeutet, hat das Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung (MELUND) des Landes Schleswig-Holstein mittels des beigefügten ab dem 01.08.2017 gültigen Erlasses die Behörden dazu aufgefordert, den Beteiligten beratend zur Seite zu stehen und bis zum Jahresende 2017 soweit wie möglich auf Ahndungsmaßnahmen zu verzichten.

Fragen und Antworten GewAbfV

Vorlaeufige Vollzugshinweise GewAbfV SH